Wird mein Lebensmittel offen oder vorverpackt in Verkehr gebracht?

Veröffentlicht: 11. Mai 2019

Die Unterscheidung zwischen offen in Verkehr gebrachten und vorverpackten Lebensmitteln ist nicht immer einfach. Den Unterschied zu kennen, ist jedoch wichtig.

Als offen in Verkehr gebracht, gelten Lebensmittel, die entweder ohne Verpackung angeboten werden oder die als „nicht vorverpackt gelten“. Letzteres ist der Fall, wenn die Lebensmittel am Verkaufsort auf Wunsch des Konsumenten verpackt werden oder wenn sie für die unmittelbare Abgabe vorverpackt werden. Der Begriff „unmittelbare Abgabe“ lässt ein Interpretationsspielraum zu. Deshalb ist es in der Praxis nicht immer einfach zu bestimmen, in welche Kategorie ein Lebensmittel fällt.

Ein typisches Beispiel für „auf Wunsch des Konsumenten verpackt“ ist das Brot, welches in der Bäckerei in ein Papier gewickelt wird. „Für die unmittelbare Abgabe vorverpackt“ gilt zum Beispiel ein Mittagsmenü, das morgens im Geschäft zubereitet und vor dem Mittagsgeschäft in eine Take-away-Schale geschöpft wird. Dies damit am Mittag möglichst effizient verkauft werden kann und die Kunden nicht lange warten müssen. In anderen Fällen ist die Beurteilung der Unmittelbarkeit nicht so einfach. Es handelt sich um eine von Fall zu Fall Entscheidung und um eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes.
Dabei spielt es keine Rolle, wo ein Lebensmittel abgegeben wird. Typische Offenverkauf-Anbieter wie Bäckereien oder Metzgereien haben häufig auch vorverpackte Lebensmittel im Angebot. Bei diesen müssen alle obligatorischen Angaben schriftlich auf der Verpackung vorhanden sein.
Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln muss in gleicher Weise informiert werden, wie bei vorverpackten. Allerdings darf die Information bei bestimmten Angaben mündlich erfolgen. Bei der Allergen-Auskunft darf seit Inkrafttreten des „Lebensmittelrecht 2017“ nur noch unter bestimmten Voraussetzungen auf die schriftliche Angabe verzichtet werden. Dies ist nach wie vor vielen Anbietern im Offenverkauf nicht bewusst. Siehe dazu auch unseren letzten Blogeintrag zum Thema Allergenkennzeichnung.

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Bei offen in Verkehr gebrachten, respektive unverpackten Lebensmitteln kann nach aktuellem Recht auf eine Nährwertkennzeichnung verzichtet werden, solange keine besonderen gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben gemacht werden. Bestimmte Angaben müssen aber auch hier immer schriftlich erfolgen, wie zum Beispiel Hinweise auf GVO oder die Herkunft von Fleisch.

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