Lebensmittel mit CBD oder Hanf

Veröffentlicht: 22. Dezember 2019

Wer Lebensmittel mit CBD oder Hanf herstellen oder verkaufen will, muss genaue Abklärungen treffen. Nicht alles ist ohne Bewilligung erlaubt.

Immer mehr Menschen interessieren sich für hanf- oder insbesondere CBD-haltige Lebensmittel. Daher nimmt auch das Angebot dieser Produkte in den Shops und im Internet ständig zu. Erlaubt sind jedoch zurzeit nur wenige Produkte und die Rechtslage ist kompliziert.
Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht den lebensmittelrechtlichen Status ihrer Produkte in eigener Regie abklären und dokumentieren müssen. Nicht alles, was es auf dem Markt zu kaufen gibt, ist auch erlaubt. Deshalb empfehlen wir grundsätzlich nicht, zu schauen, ob es ähnliche Produkte bereits auf dem Markt gibt, um die Rechtmässigkeit der Produkte abschätzen zu können. Dasselbe gilt für die Anpreisungen, die bei diesen Lebensmitteln gemacht werden.
Handelt es sich bei einem hanfhaltigen Lebensmittel um ein erlaubtes Lebensmittel, stellen die Anpreisungen häufig einen Stolperstein dar. Viele laufen Gefahr, sich mit ihren Anpreisungen ins Spannungsfeld der Abgrenzungsproblematik zwischen Arzneimittel und Lebensmittel zu befördern und sehen sich diesbezüglich mit Fragen der Lebensmittelbehörden konfrontiert.

Lebensmittel aus Hanf

Das Angebot an Hanflebensmitteln wird immer grösser. Von Teigwaren, Müesli, Keksen, Getränken bis zu Nahrungsergänzungsmitteln ist in Läden und Webshops alles erhältlich. Verschiedene dieser Hanfprodukte wurden in letzter Zeit von Überwachungsbehörden in der EU untersucht. Bei einer Untersuchungskampagne der baden-württembergischen Lebensmittelüberwachungsbehörden wurde beispielsweise jede zweite Probe als gesundheitsschädlich oder als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher beurteilt. Dies zeigt, dass es viele Produkte auf dem Markt gibt, bei welchen die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Schweiz ein ähnliches Bild ergeben würde. Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sind jedenfalls diverse Rückrufe von hanfhaltigen Lebensmitteln zu finden. Die Produkte mussten zurückgerufen werden, weil sie einen zu hohen THC-Gehalt hatten oder nicht bewilligte Hanfextrakte enthielten.
Für alle im Handel erhältlichen hanfhaltigen Lebensmittel gelten Höchstgehalte bezüglich des Inhaltsstoffes THC, da dieser eine psychoaktive Wirkung hat. Je nach Lebensmittel liegen die Höchstgehalte in der Schweiz zwischen 200µg und 20mg pro Kilogramm. Die entsprechenden Werte sind in der Kontaminanten-Verordnung zu finden. Sofern nicht anders festgelegt beziehen sich die Höchstgehalte auf pro kg verzehrsfähige Lebensmittel. Diese Höchstgehalte werden offenbar ab und an überschritten, sei es bewusst oder unbewusst. Über dies sollten sich die Konsumenten und Konsumentinnen im Klaren sein, da sie ansonsten zum Beispiel als „fahrunfähig“ beurteilt werden könnten.
Legal und ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden, dürfen zurzeit Lebensmittel aus Hanf-Samen (Cannabis-sativa-Samen). Beispiele dafür sind Hanfsamenöl oder Hanfsamenmehl. Auch Kräutertee aus den Blättern der Hanfpflanze ist erlaubt. Der Novel-Food Status von aus dem Kraut der Hanfpflanze hergestelltem Tee sei hingegen noch nicht bekannt. Daher müssen Personen, die ein solches Produkt herstellen oder verkaufen möchten, nachweisen, dass ihr Kräutertee aus dem Kraut der Hanfpflanze nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist. Diesen Nachweis müssen sie jederzeit der kantonalen Kontrollbehörde vorweisen können. Kann keine Verwendung als Lebensmittel in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 nachgewiesen werden, fällt das Lebensmittel zu grosser Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der neuartigen Lebensmittel und es muss vor dem Vertrieb ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Eine ausschliesslich juristische Auseinandersetzung ist dabei oft nicht zielführend. Vielmehr ist es notwendig, Rechercheergebnisse vorlegen zu können. Diese Recherchen sind sehr aufwändig und erfordern neben einer grossen Portion Ausdauer auch Fachwissen und ein wenig Kreativität, wie die Nachforschungen angegangen werden könnten. Zudem muss beachtet werden, dass Quellen, die einen illegalen Konsum belegen, nicht sonderlich geeignet sind, um einen Nachweis im Sinne der Novel-Food-Bestimmungen zu erbringen.

Lebensmittel mit Hanfextrakten

Aus der Hanfpflanze können sehr viele unterschiedliche Extrakte gewonnen werden. Diese Extrakte werden gemäss BLV als neuartige Lebensmittel eingestuft, da der Verzehr von Extrakten vor 1997 bislang nicht nachgewiesen werden konnte. Daher dürfen auch Lebensmittel, die Hanfextrakte als Zutat enthalten nicht ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden.

Lebensmittel mit CBD

Die Hanfpflanze enthält über 80 Cannabinoide. Das bekannteste Cannabinoid ist THC, welches eine psychotrope Wirkung hat. Ein anderes Cannabinoid aus der Hanfpflanze ist CBD (Cannabidiol). Dieses wirkt im Gegensatz zu THC nicht psychoaktiv.
Das Angebot an CBD-haltigen Lebensmitteln hat in letzter Zeit stark zugenommen. Vor allem im Internet werden immer mehr solche Produkte angeboten. Wie Lebensmittel aus anderen Hanfextrakten gelten jedoch auch CBD beziehungsweise Lebensmittel, die CBD als Zutat enthalten, als neuartige Lebensmittel. Dasselbe gilt für synthetisch hergestellte Cannabinoide. Auch für diese Produkte muss vor der Inverkehrbringung eine Bewilligung eingeholt werden.
Im Handel sind bereits heute einige CBD-haltige Lebensmittel erhältlich. Die Entscheidung, ob ein Lebensmittel rechtmässig in Verkehr gebracht wird, liegt bei den Kontrollbehörden. Diese können jedoch nicht jedes Lebensmittel prüfen, das sich auf dem Markt befindet. Daher gilt immer zu beachten, dass nicht alles was im Handel erhältlich ist, auch legal verkauft wird. Bislang befindet sich jedoch weder in der Schweiz noch in der EU ein CBD-Produkt auf den Listen mit den bewilligten Novel-Foods. Deshalb muss der Schluss gezogen werden, dass Lebensmittel mit CBD-haltigen Cannabisextrakte zurzeit in der Schweiz nicht erlaubt sind. Diese Einschätzung wird auch durch einen kürzlich gefällten Entscheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel mit Hanfblütenextrakt werden dort als neuartig eingestuft.
Ein häufiger Trugschluss ist vermutlich, dass Hanf heutzutage als Lebensmittel erlaubt und deshalb folglich auch alle daraus gewonnen Lebensmittel erlaubt seien. Es gibt aber auch Produzenten und Händler, die die geltende Gesetzeslage aus Überzeugung von ihrem Produkt ignorieren. Leider schadet ein solches Verhalten unseres Erachtens häufig jeweils der gesamten Branche.

Novel-Food Bewilligung

Vielen Produzenten ist also nicht bewusst, dass ihre Lebensmittel bewilligungspflichtig sein könnten. Die Informationsbeschaffung zur Einreichung eines Novel-Food Gesuchs oder zur Abklärung des Novel-Food-Status ist nicht zu unterschätzen. Im Rahmen der Abklärungen muss der Gesuchsteller unter anderem die Sicherheit seines Lebensmittels belegen können. Zudem muss verifiziert werden, dass das Lebensmittel nicht aufgrund seiner pharmakologischen Wirkung unter das Heilmittelgesetz fällt. Nicht zu vergessen ist auch, dass die Forschung bezüglich der Wirkung von CBD noch in Kinderschuhen steckt und es deshalb schwierig ist, Studien aus dem Lebensmittelbereich beiziehen zu können, die wissenschaftlichen Kriterien standhalten können.
Weitere Informationen zum Thema Novel-Food findest du in unserem Novel-Food-Blogeintrag.

In einem persönlichen und kostenlosen Beratungsgespräch finden wir heraus, wie wir dich optimal unterstützen können: